Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick

Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick

Zum Jahreswechsel 2025 steigen Mindestlohn und Minijobgrenze, Arbeitsverträge dürfen digital übermittelt werden und Abfindungen verlieren die automatische Fünftelregelung.

Zum Jahreswechsel 2025 steigen Mindestlohn und Minijobgrenze, Arbeitsverträge dürfen digital übermittelt werden und Abfindungen verlieren die automatische Fünftelregelung.

Sabrina Kind

Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick
Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick

Zum Jahreswechsel 2025 treten wieder gesetzliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber/innen betreffen.

Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst, damit Sie gut informiert ins neue Jahr starten können.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 € brutto pro Stunde , bisher 12,41 €. Überprüfen Sie daher bitte, ob Arbeitsverträge angepasst werden müssen, um diese Vorgabe einzuhalten.

Anhebung der Minijob-Grenze

Durch die Mindestlohnerhöhung erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs von 538 € auf 556 € pro Monat . Dies ermöglicht es Minijobbern, weiterhin unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.

Digitalisierung von Arbeitsverträgen

Dank des Bürokratieentlastungsgesetzes IV können Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsbedingungen künftig auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) übermittelt werden. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Wichtig ist, dass die Dokumente für Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sind.

Elektronische Arbeitszeugnisse

Seit 2025 dürfen Arbeitszeugnisse mit Zustimmung des Arbeitnehmers in elektronischer Form ausgestellt werden. Voraussetzung ist eine qualifizierte elektronische Signatur.

Änderung bei der Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen werden ab 2025 nicht mehr nach der s.g. Fünftelregelung im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt . Arbeitnehmende müssen diesen steuerlichen Vorteil künftig selbst in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Anpassungen in der Sozialversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 2,5 % , und der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung auf 66.150 Euro jährlich, in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro pro Jahr.

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

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