eGbR – Meldepflicht beim Transparenzregister beachten!

eGbR – Meldepflicht beim Transparenzregister beachten!

Seit der Personengesellschaftsrechtsreform können GbRs sich als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen – das löst zugleich eine Meldepflicht zum Transparenzregister aus.

Seit der Personengesellschaftsrechtsreform können GbRs sich als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen – das löst zugleich eine Meldepflicht zum Transparenzregister aus.

Sabrina Kind

eGbR – Meldepflicht beim Transparenzregister beachten!
eGbR – Meldepflicht beim Transparenzregister beachten!

Viele Immobilien werden gemeinsam in einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehalten – zum Beispiel von Ehepartnern, Familien oder Erbengemeinschaften.

Für diese Gesellschaftsform gab es bislang in der Regel keinen Eintrag in einem öffentlichen Register.

Seit dem 01.01.2024 hat sich dies geändert:

Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts wurde ein Gesellschaftsregister für GbRs eingeführt.

Lässt sich eine GbR dort eintragen, führt sie künftig den Zusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Eine Eintragung wird insbesondere dann relevant, wenn eine GbR im Grundbuch auftreten muss, etwa beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder bei Änderungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

In solchen Fällen verlangen Notare häufig zuvor die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister.

Wichtig zu wissen:

Mit der Eintragung als eGbR entsteht gleichzeitig eine Meldepflicht zum Transparenzregister. Die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft müssen dort gemeldet werden.

Erfolgt die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, drohen nach dem Geldwäschegesetz empfindliche Bußgelder.

Das bedeutet insbesondere:

  • Die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR sind im Transparenzregister einzutragen.

  • Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Gesellschafter bereits aus anderen Registern ersichtlich sind.

  • Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder bei den wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich zu melden.

Verhältnis Gesellschaftsregister und Transparenzregister:

Die Eintragung der eGbR in das Gesellschaftsregister ersetzt nicht die Mitteilung an das Transparenzregister. Es handelt sich um zwei eigenständige Register mit jeweils eigenen Pflichten.

Praxishinweis:

Es sollte geprüft werden,

  • ob eine GbR als eGbR eingetragen ist oder künftig eingetragen werden soll,

  • ob hierdurch eine Meldepflicht zum Transparenzregister besteht,

  • ob die Angaben im Transparenzregister vollständig und aktuell sind.

Unsere Unterstützung bei der Prüfung der Meldepflicht sowie bei der ordnungsgemäßen Eintragung bieten wir ausschließlich im Rahmen bestehender Mandatsverhältnisse an.

Steuerfragen persönlich klären

Sabrina Kind und das GKK-Team helfen Ihnen bei der Einordnung und Umsetzung.

Weitere passende Beiträge

Unverbindlich & kostenlos

Erstberatung ohne Verpflichtung und versteckte Kosten

Schnelle Terminvergabe

Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zur Terminvereinbarung

Persönlich & zuverlässig

Direkter Ansprechpartner und klare Antworten

2024 GKK Steuerberatungsgesellschaft mbH

Unverbindlich & kostenlos

Erstberatung ohne Verpflichtung und versteckte Kosten

Schnelle Terminvergabe

Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zur Terminvereinbarung

Persönlich & zuverlässig

Direkter Ansprechpartner und klare Antworten

2024 GKK Steuerberatungsgesellschaft mbH