Sabrina Kind
Zum 01.01.2026 sind zahlreiche Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten. Diese betreffen unmittelbar die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, die Lohnabrechnung, bestehende Mini- und Midijobmodelle, Sozialversicherungsbeiträge sowie steuerliche Freibeträge.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigen, worauf Arbeitgeber besonders achten sollten.
1. Mindestlohn 2026 – Anpassungsbedarf bei Verträgen und Stundenmodellen
Der gesetzliche Mindestlohn steigt wie folgt:
ab
01.01.2026 auf 13,90 EUR je Stunde
ab
01.01.2027 auf 14,60 EUR je Stunde
Auswirkungen für Arbeitgeber: Der erhöhte Mindestlohn wirkt sich unmittelbar aus, auf:
geringfügige Beschäftigungen,
Teilzeitmodelle mit niedrigen Stundenumfängen,
Zuschläge und Überstundenregelungen.
In einzelnen Branchen (z. B. Dachdeckerhandwerk, Bau) gelten höhere Branchen-/Tarifmindestlöhne, die zwingend einzuhalten sind.
2. Minijob 2026 – neue Verdienstgrenze und höhere Kontrollanforderungen
Die Minijobgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt ab 2026 auf 603,00 € monatlich . Minijobber dürfen damit maximal ca. 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, um den Mindestlohn einzuhalten.
Beispiel: Ein Minijobber arbeitet 10 Stunden pro Woche zu 13,90 EUR. Sein Monatsverdienst beträgt ca. 602 EUR, damit bleibt der Minijob bestehen.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze (z. B. Krankheitsvertretung) ist bis zum Doppelten der Monatsgrenze für maximal zwei Monate pro Jahr zulässig. Der Grund muss nachweisbar in den Lohnunterlagen dokumentiert werden.
3. Midijob (Übergangsbereich) – Entlastung für Arbeitnehmer, volle Belastung für Arbeitgeber
Ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 603,01 EUR bis 2.000 EUR liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) vor.
Besonderheiten für Arbeitgeber:
der Arbeitgeber trägt
den vollen Sozialversicherungsbeitrag
der Arbeitnehmer zahlt einen
reduzierten Beitragsanteil
in der Rentenversicherung wird aber
der volle Beitrag gemeldet
Der Mitarbeiter hat mehr Netto in der Tasche und gleichzeitig entstehen keine Nachteile bei späteren Rentenansprüchen.
4. Minijob & Rentenversicherung – geplante Neuerung ab Juli 2026
Für Minijobberinnen und Minijobber soll es ab dem 1. Juli 2026 eine wichtige Neuerung geben: Wer sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, soll diese Entscheidung einmalig wieder rückgängig machen können.
Was ist künftig geplant?
Minijobber können ihre frühere
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufheben
Dafür ist ein
Antrag über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erforderlich
Wer
mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Aufhebung nur für alle Minijobs zusammen erklären
Die Änderung gilt
nur für die Zukunft
Eine
rückwirkende Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nicht möglich
Wichtig: Nach der Aufhebung ist keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr möglich
Wie war die Regelung bisher?
Minijobber sind grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig
Sie konnten sich jedoch
auf Antrag davon befreien lassen
Diese Befreiung war bislang endgültig
Ein späterer Wechsel zurück in die Rentenversicherung war
nicht erlaubt
Das bedeutete:
kein eigener Rentenbeitrag
aber auch
keine zusätzlichen Rentenansprüche aus dem Minijob
Damit bringt die geplante Neuregelung mehr Wahlmöglichkeiten , ist aber mit einer endgültigen Entscheidung verbunden. Wer die Befreiung aufhebt, sollte genau prüfen, ob sich die zusätzlichen Rentenansprüche langfristig lohnen.
5. Sozialversicherungssätze 2026 – stabile Beitragssätze
Die Sozialversicherungssätze 2026 lauten:
Rentenversicherung:
18,6 %
Arbeitslosenversicherung:
2,6 %
Krankenversicherung:
14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung (kinderlos ab 23):
4,2 %
Diese Beiträge werden in der Regel vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
6. Beitragsbemessungsgrenzen & Rechengrößen 2026
Ab 2026 gelten weiterhin bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen, also das Einkommen, bis zu dem für Arbeitnehmer eine Versicherungs- und Beitragspflicht gilt:
Kranken- und Pflegeversicherung:
69.750 EUR jährlich
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
101.200 EUR jährlich
Die frühere Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland entfällt vollständig.
7. Steuerliche Eckwerte mit Bedeutung für Arbeitgeber und Lohnabrechnung
Als Ausgleich für die Inflation werden die Bereiche, ab denen Steuerpflicht besteht und der Spitzensteuersatz greift, wie folgt angehoben:
Grundfreibetrag:
12.348 EUR (bis zu diesem Betrag fällt bei Arbeitnehmern kein Lohnsteuerabzug an).
Spitzensteuersatz von ca. 42 % beginnt ab einem Bruttoeinkommen von
69.879 EUR
Solidaritätszuschlag fällt erst bei höheren Einkommen an
(Einzelveranlagung ab ca. 20.350 EUR Einkommensteuer )
8. Deutschlandticket – neue Preisstufe ab 2026
Das bundesweit gültige Deutschlandticket kostet ab dem 01.01.2026 monatlich 63 EUR .
Bei der Lohnabrechnung für Januar sollte daher der Zuschuss bzw. die vollen Kostenübernahme durch den Arbeitgeber geprüft und angepasst werden, falls Mitarbeiter ein Jobticket erhalten.
9. Firmenwagen – Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen beim Arbeitnehmer zu Hause grundlegend neu geregelt. Die bisherigen Vereinfachungsregelungen wurden ab 2026 aufgehoben und durch neue Nachweis- und Pauschalregelungen ersetzt.
Steuerfreier Auslagenersatz grundsätzlich weiterhin möglich
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybridelektro-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die hierfür anfallenden Stromkosten ganz oder teilweise selbst, kann der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten.
In der Praxis erfolgt das Laden des Dienstwagens häufig an der häuslichen Ladevorrichtung des Arbeitnehmers .
Bisherige Pauschalen entfallen ab 2026
Zur Vereinfachung konnten Arbeitgeber bislang pauschale Beträge steuerfrei erstatten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich war. Für reine Elektrofahrzeuge galten folgende monatliche Pauschalen:
30 EUR
, wenn zusätzlich eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand
70 EUR
, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden war.
Diese Pauschalen waren ursprünglich bis zum 31.12.2030 vorgesehen, sind aber seit dem 01.01.2026 entfallen.
Neue Nachweispflicht ab 01.01.2026
Ab 2026 ist Voraussetzung für den steuerfreien Auslagenersatz, dass die tatsächlich geladene Strommenge nachgewiesen wird.
Der Nachweis hat über einen separaten stationären oder mobilen Stromzähler zu erfolgen, zum Beispiel:
in der Wallbox,
in einer mobilen Ladeeinheit,
oder direkt im Fahrzeug.
Neues Wahlrecht ab 2026
Seit dem 01.01.2026 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht :
Die Stromkosten können entweder
in tatsächlicher Höhe (Einzelnachweis)
oder
auf Basis einer Strompreispauschale
erstattet werden.
Variante 1: Erstattung der tatsächlichen Stromkosten (Einzelnachweis)
Als Strompreis gilt grundsätzlich der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers. Dabei sind zu berücksichtigen:
der Arbeitspreis pro kWh sowie
der anteilige Grundpreis.
Bei dynamischen Stromtarifen sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh (inklusive anteiligem Grundpreis) anzusetzen.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn:
eine private Photovoltaikanlage vorhanden ist oder
der Strom teilweise aus eigener Erzeugung stammt.
Der individuelle Strompreis ist durch geeignete Belege (z. B. Stromabrechnung) nachzuweisen. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt .
Variante 2: Strompreispauschale
Alternativ kann der Auslagenersatz über eine Strompreispauschale erfolgen. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem pauschalen Strompreis multipliziert.
Diese Methode ist unabhängig davon zulässig,
welchen Stromtarif der Arbeitnehmer tatsächlich nutzt,
ob ein dynamischer Tarif besteht oder
ob eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.
Die Strompreispauschale wird jährlich neu festgelegt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.
Das Wahlrecht muss einheitlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeübt werden. Ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht zulässig.
10. Schwerbehindertenabgabe – deutlich höhere Kosten ab 2026
Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Ab 2026 steigen die monatlichen Ausgleichsabgaben je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz auf bis zu 815 EUR (9.780 EUR pro Jahr) .
11. Kurzarbeitergeld – verlängerte Planungssicherheit
Die verlängerte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten bleibt bis Ende 2026 bestehen. Dies bietet Arbeitgebern weiterhin Planungssicherheit bei konjunkturellen oder strukturellen Schwierigkeiten.
Wir stellen sicher, dass Ihre Lohnabrechnung auch 2026 rechtssicher, aktuell und effizient erfolgt. Für Rückfragen oder eine individuelle Analyse Ihrer Lohnstruktur stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Steuerfragen persönlich klären
Sabrina Kind und das GKK-Team helfen Ihnen bei der Einordnung und Umsetzung.



