Sabrina Kind
Die Urlaubszeit rückt näher – und mit ihr eine interessante Möglichkeit, Ihre Mitarbeitenden zu motivieren und gleichzeitig steuerlich zu entlasten: die Erholungsbeihilfe .
Als freiwillige Leistung bietet sie eine attraktive Alternative zur klassischen Bonuszahlung – mit spürbaren Vorteilen für beide Seiten.
1. Was ist eine Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers zur finanziellen Unterstützung von Urlaub und Erholung. Ziel ist es, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden zu fördern – ein echtes Zeichen der Wertschätzung in der Ferienzeit.
2. Steuerliche Vorteile auf einen Blick
Die Erholungsbeihilfe ist:
nur mit 25
% pauschal zu versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
komplett sozialversicherungsfrei
für Sie als Arbeitgeber einfach umzusetzen
3. Maximal begünstigte Beträge pro Jahr:
Empfänger
Maximalbetrag
Arbeitnehmer
156 €
Ehegatte des AN
104 €
Kind (mit Anspruch auf Kindergeld)
52 €
Tipp: Auch Stief- und Pflegekinder mit Kindergeldanspruch sind begünstigt!
4. Beispielrechnung (verheiratet, 2 Kinder):
Posten
Betrag
Erholungsbeihilfe
364,00 €
Pauschalsteuer 25 %
91,00 €
Gesamtkosten
455,00 €
Der Mitarbeitende erhält 364 € netto – deutlich mehr als bei einer regulären Einmalzahlung nach Steuern und Sozialabgaben!
5. Alternative: Beihilfe bei gesundheitlichen Belastungen
Bei medizinisch verordneten Kuren oder ähnlichen Maßnahmen sind sogar bis zu 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. In der Praxis jedoch selten relevant für den normalen Arbeitsalltag.
6. Fazit: Kleine Geste – große Wirkung!
Mit der Erholungsbeihilfe setzen Sie auf nachhaltige Mitarbeitermotivation mit steuerlichem Mehrwert . Gern prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, wie Sie die Regelung in Ihrem Unternehmen optimal umsetzen können.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern!
Steuerfragen persönlich klären
Sabrina Kind und das GKK-Team helfen Ihnen bei der Einordnung und Umsetzung.




