Mehr E-Mobilität, weniger Steuern: So profitieren Sie vom Investitionsbooster-Gesetz

Mehr E-Mobilität, weniger Steuern: So profitieren Sie vom Investitionsbooster-Gesetz

Seit 01.07.2025 gilt für reine Elektrofahrzeuge eine höhere 0,25%-Grenze bis 100.000 Euro sowie eine neue 75%-Sonderabschreibung – ein Rechenbeispiel zeigt Vorteile von über 20.000 Euro.

Seit 01.07.2025 gilt für reine Elektrofahrzeuge eine höhere 0,25%-Grenze bis 100.000 Euro sowie eine neue 75%-Sonderabschreibung – ein Rechenbeispiel zeigt Vorteile von über 20.000 Euro.

Sabrina Kind

Mehr E-Mobilität, weniger Steuern: So profitieren Sie vom Investitionsbooster-Gesetz
Mehr E-Mobilität, weniger Steuern: So profitieren Sie vom Investitionsbooster-Gesetz

Seit dem 01.07.2025 bringt das neue Investitionsbooster-Gesetz steuerliche Vorteile für alle Unternehmer und Selbständigen, die in ein reines Elektrofahrzeug (BEV) investieren.

Wir verschaffen Ihnen einen Überblick:

  • Welche Änderungen es gibt

  • Wie sich die neue Regelung von der alten unterscheidet

  • Und wie viel Steuer Sie konkret sparen können

Grundsätzliches

Ein zentrales Element des Gesetzes ist die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen, die im Betriebsvermögen genutzt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf steigende Fahrzeugpreise, Investitionszurückhaltung im Mittelstand und den Wunsch, den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität weiter zu beschleunigen.

Für Unternehmer und Selbständige ergeben sich daraus zwei bedeutende Änderungen:

  • Die Grenze für die begünstigte 0,25 %-Versteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen wird angehoben.

  • Es wird eine neue Möglichkeit geschaffen, bis zu 75 % der Anschaffungskosten für ein betrieblich genutztes E-Fahrzeug sofort steuerlich abzuschreiben – ein kräftiger Liquiditätsvorteil.

Neue 0,25 %-Regel bis 100.000 € Listenpreis

  • Gilt für reine Elektrofahrzeuge (BEV) bis 100.000 €

  • Privatnutzung wird nur mit

0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert

  • Plug-in-Hybride bleiben außen vor

Neue 75 %-Sonderabschreibung f ür E-Fahrzeuge

  • Gilt bei Kauf ab 01.07.2025 bis 31.12.2027

  • Nur für reine Elektrofahrzeuge

  • Keine Anwendung bei Leasing

  • Bis zu 75

% der Nettoanschaffungskosten sofort abschreibbar

Alt vs. Neu – Änderungen im Überblick

Thema

Alte Regelung (bis 30.06.2025)

Neue Regelung (ab 01.07.2025)

0,25 %-Regelung (Privatanteil)

Nur bei Bruttolistenpreis bis 70.000 €

Jetzt bei Bruttolistenpreis bis 100.000 €

Sonderabschreibung

Nicht möglich

75 % der Nettoanschaffung im 1. Jahr

Gilt für

Nur reine E-Fahrzeuge bis 70.000 €

Nur reine E-Fahrzeuge , keine Hybride

Leasing möglich?

Ja

Nein – nur bei Kauf

Was bringt das steuerlich konkret?

Wir rechnen für Sie anhand typischer Beispiele und unterstellen den Spitzensteuersatz von 42 % .

Beispiel 1: BMW i4 eDrive40 (Listenpreis 75.000 €)

  • Netto-Anschaffung: ca. 63.025 €

  • Nutzung: zu 100 % betrieblich, 1 %-Regelung für Privatanteil

Alte Regelung (bis 30.06.2025)

  • 75.000 € > 70.000 € Grenze →

Versteuerung mit 0,5 %

  • 0,5 % × 75.000 € = 375 €/Monat → 4.500 €/Jahr

  • Steuerlast bei 42 %:

1.890 € p.a.

Neue Regelung (ab 01.07.2025)

  • 75.000 € < 100.000 € Grenze →

Versteuerung mit 0,25 %

  • 0,25 % × 75.000 € = 187,50 €/Monat → 2.250 €/Jahr

  • Steuerlast bei 42 %:

945 € p.a.

Steuervorteil aus der geänderten Grenze:

1.890 € – 945 € = 945 € Steuerersparnis jährlich

Zusätzlich: 75 % Sonderabschreibung

  • 75 % × 63.025 € =

47.270 € sofort absetzbar (aufgerundet)

  • Steuerwirkung: 47.270 € × 42 % =

19.855 € Ersparnis (aufgerundet)

Gesamtvorteil im Jahr der Anschaffung: 19.855 € (AfA) + 945 € (geringerer Privatanteil) = 20.800 €

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Anschaffungen vorausschauend planen

  • Finanzierung prüfen – hohe AfA reduziert Gewinn, aber auch Liquidität

  • Prüfen, ob Leasing oder Kauf sinnvoller ist

(Hinweis: Sonderabschreibung nur bei Kauf möglich!)

Fazit

Schon ab einem Bruttolistenpreis von über 70.000 € (z. B. bei Mittel- und Oberklassefahrzeugen) führt die neue Regelung zu einer spürbaren Steuerersparnis – sowohl durch die geringere Versteuerung der Privatnutzung als auch durch die massive Abschreibung im Jahr der Anschaffung.

Wir zeigen Ihnen gerne, wie Sie die neuen Regelungen optimal für Ihr Unternehmen nutzen .

Steuerfragen persönlich klären

Sabrina Kind und das GKK-Team helfen Ihnen bei der Einordnung und Umsetzung.

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