Neuerungen zu Elektroautos

Neuerungen zu Elektroautos

Ab 2020 gelten neue steuerliche Regelungen für Elektrofahrzeuge bei der Versteuerung der Privatnutzung und bei der Abschreibung von Elektronutzfahrzeugen.

Ab 2020 gelten neue steuerliche Regelungen für Elektrofahrzeuge bei der Versteuerung der Privatnutzung und bei der Abschreibung von Elektronutzfahrzeugen.

Sabrina Kind

Neuerungen zu Elektroautos
Neuerungen zu Elektroautos

Ab 2020 gibt es Änderungen für Elektrofahrzeugen bei der Versteuerung des PKW Eigenverbrauches und bei der Abschreibung.

Reduzierung PKW Eigenverbrauch auf 0,25%

Wer seinen Firmenwagen auch privat fährt, muss regelmäßig eine private Nutzung versteuern, mittels Fahrtenbuchmethode oder der Anwendung der 1%-Methode.

Seit dem 01.01.2019 gilt die Regelung, dass für Elektro-Firmenwagen bei Anwendung der pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils anstatt der 1% des Bruttolisteneupreises nur noch 0,5 % steuerlich als Nutzungsvorteil zu berücksichtigen ist. Bisher war diese Begünstigung begrenzt auf den Zeitraum vom 01.01.2019 – 31.12.2021. Die Anwendung des hälftigen Bruttolistenneupreises zur Ermittlung der privaten Nutzung für Elektrofahrzeuge wurde nun bis zu 31.12.2030 verlängert.

Parallel wurde auch die Herabsetzung auf 25% des Bruttolistenneupreises zur Ermittlung der privaten KFZ-Nutzung für Anschaffungen vom 01.01.2019 – 31.12.2030 eingeführt. Diese ist allerdings begrenzt auf Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidmission haben und deren Bruttolistenneupreis unter 40.000 € liegt.

Anzumerken ist weiterhin, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeuges folglich dann auch die vergleichbaren „Anschaffungskosten“ (Miete oder Leasingrate) nur zu 25% bzw. 50% anzusetzen sind.

Sonderabschreibung nach § 7c EStG

Für die Anschaffungen ab 01.01.2020 neuer Elektro nutz fahrzeuge (Lieferfahrzeuge) kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% neben der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt auch für neu angeschaffte elektrisch betriebene Lasten fahrräder (Mindesttransportvolumen vom 1 m³ und Nutzlast von mind. 150 kg). Leider gilt dies nicht für Elektroautos.

Alle Steuernews per E-Mail Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!

Bitte bestätigen Sie, dass Sie von uns per E-Mail mit unserem Newsletter informiert werden möchten:

E-Mail

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Hier finden Sie Informationen zu unserem Datenschutz .

Steuerfragen persönlich klären

Sabrina Kind und das GKK-Team helfen Ihnen bei der Einordnung und Umsetzung.

Weitere passende Beiträge

Unverbindlich & kostenlos

Erstberatung ohne Verpflichtung und versteckte Kosten

Schnelle Terminvergabe

Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zur Terminvereinbarung

Persönlich & zuverlässig

Direkter Ansprechpartner und klare Antworten

2026 GKK Steuerberatungsgesellschaft mbH

Unverbindlich & kostenlos

Erstberatung ohne Verpflichtung und versteckte Kosten

Schnelle Terminvergabe

Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zur Terminvereinbarung

Persönlich & zuverlässig

Direkter Ansprechpartner und klare Antworten

2026 GKK Steuerberatungsgesellschaft mbH