Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!

Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!

Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Ordnungsgeldverfahren, wenn die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 bis zum 01.04.2025 statt bis 31.12.2024 erfolgt.

Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Ordnungsgeldverfahren, wenn die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 bis zum 01.04.2025 statt bis 31.12.2024 erfolgt.

Sabrina Kind

Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!

Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen:

Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023!

Der Jahreswechsel nähert sich wieder mit großen Schritten und damit auch das Fristende für die Offenlegung der Bilanzen 2023 im Unternehmensregister, ehemals Bundesanzeiger, bis zum 31.12.2024.

Das Bundesamt für Justiz hat auf Grund der anhaltenden Personalengpässe in der Wirtschaft, sowie in den steuerberatenden Berufen nunmehr mitgeteilt, dass gegen Unternehmen kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird, wenn die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2023 bis zum 31. Dezember 2024 überschritten wird.

Bei einer Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2023 bis zum 01.04.2025 wird es daher keine Sanktionierung geben.

Bildquelle: Canva

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