Sachzuwendungen nach § 37b EStG – ein attraktives Steuermodell für Arbeitgeber und Geschäftsführer

Sachzuwendungen nach § 37b EStG – ein attraktives Steuermodell für Arbeitgeber und Geschäftsführer

Bis zu 10.000 Euro jährlich können als pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter oder Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt werden – ein Praxisbeispiel zeigt 5.000 Euro Ersparnis.

Bis zu 10.000 Euro jährlich können als pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter oder Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt werden – ein Praxisbeispiel zeigt 5.000 Euro Ersparnis.

Sabrina Kind

Sachzuwendungen nach § 37b EStG – ein attraktives Steuermodell für Arbeitgeber und Geschäftsführer
Sachzuwendungen nach § 37b EStG – ein attraktives Steuermodell für Arbeitgeber und Geschäftsführer

Sie möchten Ihre Mitarbeitenden oder sich selbst als Geschäftsführer zusätzlich motivieren und belohnen – ohne gleich die volle Steuer- und Abgabenlast eines klassischen Gehalts in Kauf zu nehmen? Dann lohnt sich ein Blick auf die Sachzuwendungen nach § 37b EStG . Dieses steuerliche Gestaltungselement ermöglicht attraktive Zusatzleistungen – pauschal versteuert, teilweise sozialversicherungsfrei und flexibel einsetzbar.

Ob für Mitarbeiterbindung, als Incentive oder zur persönlichen Vorteilsnutzung durch Geschäftsführer einer Gesellschaft (GmbH etc.):

Richtig eingesetzt, spart dieses Modell bares Geld.

1.) Was sind Sachzuwendungen?

Als Sachzuwendungen gelten alle nicht in Geld bestehenden Leistungen , die ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Wichtig: Diese dürfen keine Entgeltumwandlung darstellen, d. h. das Gehalt darf nicht „getauscht“ oder reduziert werden.

2.) Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick

✅ Bis zu 10.000 Euro pro Jahr und Person dürfen als Sachzuwendungen gewährt werden – vorausgesetzt, es handelt sich um sogenannte Prepaidkarten oder direkt bezahlte Sachleistungen.

✅ Art der Zuwendung:

  • Bevorzugt:

Prepaid-Kreditkarten wie z. B. GivveCard , die für Einkäufe eingesetzt werden können.

  • Wichtig: Die Karten

dürfen keine Barabhebungen, Überziehungen, Überweisungen oder Fremdwährungskäufe erlauben.

  • Alternativ:

Direkte Zahlung durch die GmbH , z. B. für eine Urlaubsreise, ohne Umweg über eine Karte.

✅ Versteuerung:

  • Der Arbeitgeber versteuert die Zuwendung pauschal mit

30 % Lohnsteuer , ggf. zuzüglich Kirchensteuer.

  • Die

Sozialversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen – außer :

  • Der Empfänger ist Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % Beteiligung

und ein Statusfeststellungsverfahren liegt vor, oder

  • Der Empfänger liegt über der

Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2025) :

  • 5.512,50

€ (Kranken- und Pflegeversicherung)

  • 8.050,00

€ (Renten- und Arbeitslosenversicherung)

3.) Besondere Hinweise für Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Die Sachzuwendung muss

per Gesellschafterbeschluss geregelt und als Zusatz zum Arbeitsvertrag dokumentiert werden.

  • Wichtig: Die Zahlung muss

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen.

  • Das Gesamtgehalt inkl. Sachzuwendung muss

fremdüblich sein – laut OFD ist bei einem Gehalt unter 100.000 € (je nach Gewinn der GmbH) meist keine Prüfung zu erwarten.

Wichtig: Private Auslagen , die nachträglich erstattet werden, zählen nicht als Sachzuwendung!

4.) Beispiel aus der Praxis

Norbert ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und verdient 150.000 € j ä hrlich. Er möchte eine Urlaubsreise im Wert von 10.000 € unternehmen.

Fall 1: Norbert zahlt selbst

Um netto 10.000 € für den Urlaub zur Verfügung zu haben, müsste er – aufgrund von Steuern und Abgaben – eine Gehaltserhöhung von ca. 18.000 € erhalten.

Fall 2: Die GmbH zahlt als Sachzuwendung

Die GmbH übernimmt direkt die Zahlung und versteuert diese mit pauschal 30 %. Damit betragen die Gesamtkosten nur 13.000 € .

Ergebnis: Norbert spart 5.000 € pro Jahr!

5.) Fazit

Sachzuwendungen nach § 37b EStG bieten eine clevere Möglichkeit, Mitarbeitende oder Geschäftsführer zusätzlich zu motivieren – mit steuerlichen Vorteilen für beide Seiten. Ob Gutscheinkarte oder direkt gebuchter Urlaub: Wenn die Spielregeln beachtet werden, steckt viel Sparpotenzial in diesem Modell.

Sprechen Sie uns gern an – wir beraten Sie individuell und passgenau.

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